AGB's

Schumacher Systemtechnik GmbH

1. Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Schumacher Systemtechnik GmbH, Gewerbepark Pirgo I Nr. 7, 26169 Friesoythe-Altenoythe und dem Kunden. Entgegenstehenden AGB unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich auch insoweit, als in unseren AGB Regelungen nicht enthalten sind und die AGB des Kunden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, sie aufheben oder sie außer Kraft setzen.

(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Auftrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 
2. Angebot

 (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung unseres Vertragspartners ist ein bindendes Angebot.

(2) Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Lieferung der Ware oder Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

(3) Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sind allein die schriftliche Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung, sofern dem Kunden eine solche zugesandt wurde, maßgebend. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.

 
3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “Ab Werk”, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

(5) Sofern zwischen uns und unseren Kunden ein Zahlungsziel vereinbart wird, kommt der Kunde, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ist kein Zahlungsziel vereinbart, so tritt Zahlungsverzug entweder durch eine Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.

(6)  Der Kunde hat für jede weitere Mahnung einen Betrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen, sofern wir keinen höheren bzw. der Kunde keinen niedrigeren Schaden nachweist.                  § 353 HGB bleibt unberührt.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Für alle Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von 6 Wochen nach der Bestellung erfolgen, sind unsere in der Auftragsbestätigung genannten Preise Festpreise. Ergeben sich während der 6 Wochen nach der Bestellung Preiserhöhungen im Lohn- oder Materialbereich, so erhöhen sich die Preise für die nach Ablauf von 6 Wochen vorzunehmenden Leistungen und Lieferungen entsprechend.

 

4. Lieferung

 (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “Ab Werk” vereinbart.

(2) Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen und insbesondere auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben. Ersatzansprüche wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Lieferfristen sind verbindlich vereinbart.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, eingehende Lieferungen auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Frist nach dessen Entdeckung. Später bei uns eingehende Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

(4) Für Transportschäden und den Verlust der Ware ist der Transportunternehmer verantwortlich. Diese Schäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekannt zu geben.

(5) Eine Aufstellung und Inbetriebnahme des hergestellten Werkes am Bestimmungsort erfolgt nur auf ausdrücklichen und gesonderten schriftlichen Auftrag des Kunden. Die hierdurch anfallenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

5. Abnahme 

(1) Die Abnahme des hergestellten Werkes hat unmittelbar nach Fertigstellung zu erfolgen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll anzufertigen.

(2) Nimmt der Kunde die im wesentlichen mängelfrei festgestellten Leistungen trotz eines entsprechenden schriftlichen Verlangens innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nicht ab, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Kunde zur Abnahme verpflichtet war.

(3) Eine Abnahmeverweigerung ist nur wegen wesentlicher Mängel zulässig.

 

6. Mängelgewährleistung

(1) Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.

(2) Wird ein Mangel durch unseren Kunden gerügt, hat unser Kunde unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Wird unseren Beauftragten diese Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche.

(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

(4) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(5) Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt, insbesondere wenn sich unsere Tätigkeit auf eine Werkleistung bezieht.

(11) Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 
7. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insb. ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(4) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnahme oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insb. kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch unseren Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.

(8) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(9) Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(10) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch unseres Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort 

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ins ausgeschlossen.

(3) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen

 

9. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

 

10. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.

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